Die Staatsanwaltschaft hat weiter dafür besorgt zu sein, dass sichergestellt wird, dass die Unfallmaschine nicht verändert wird. Nach Vorliegen der entsprechenden Ermittlungsergebnisse wird sie erneut darüber zu befinden haben, ob das Verfahren unter Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» einzustellen oder Anklage zu erheben ist. 8. Die Beschwerde erweist sich demzufolge als begründet und ist gutzuheissen.