7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Sachverhalt noch nicht entscheidliquid ist. Es liegt mindestens zurzeit aufgrund des noch nicht spruchreifen Beweisergebnisses kein Einstellungsgrund im Sinne von Art. 319 StPO vor, sondern es sind noch weitere sachdienliche Beweismöglichkeiten vorhanden, welche zunächst ausgeschöpft werden müssen. Die Staatsanwaltschaft hat weiter dafür besorgt zu sein, dass sichergestellt wird, dass die Unfallmaschine nicht verändert wird.