Ob von einem solchen auszugehen wäre, lässt sich derzeit nicht beurteilen. Jedenfalls scheint die Annahme eines groben Selbstverschuldens dann fraglich, wenn die Arbeitgeberin das (an sich weisungswidrige) Verhalten ihrer Arbeitnehmer toleriert haben sollte (Urteil des Bundesgerichts 6B_132/2016 vom 16. August 2016 E. 3.4.2 mit Hinweis). Die Staatsanwaltschaft wird nach Vorliegen der weiteren Ermittlungsergebnisse (d.h. nach Einholung eines Berichts bei der C.________ AG resp. nach Einvernahme der verantwortlichen Personen und nach Befragung des Beschwerdeführers und