Allein mit dem Hinweis, dass das Zwischenlager am Unfalltag sehr gut gefüllt und der Beschwerdeführer bereits am Bearbeiten des nächsten Auftrags gewesen sei, kann eine an der «Linie 12» existierende Stresssituation nicht von vornherein verneint werden. Die Arbeitssituation an der «Linie 12» (und insoweit die Frage, ob die Arbeitgeberin eine Gefahrenlage geschaffen haben könnte) bedarf – ebenso wie die grundsätzlich erforderliche Überwachungs- und Kontrollpflicht der Arbeitgeberin – näherer Abklärung, vermöchte doch ein Selbstverschulden des Verunfallten nicht von vornherein die Adäquanz zu unterbrechen.