Selbst wenn ein Arbeitnehmer seine Tätigkeit relativ autonom ausübt, entbindet dies den Arbeitgeber nicht von sämtlichen Pflichten (Urteil des Bundesgerichts 6B_1016/2017 vom 9. Mai 2018 E. 2.4). Die bisher getätigten Untersuchungen beschränkten sich vorliegend auf die Fragen nach ausreichender Ausbildung, Instruktion und dem zur Verfügung gestellten Material. Inwiefern die C.________ AG ihrer Kontrollaufgabe nachgekommen ist – d.h. die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften durch ihre Mitarbeiter konkret überprüft und sichergestellt hat –, ist nicht abgeklärt worden.