Dem Arbeitgeber obliegt – wie bereits in E. 4.2.4 hiervor erwähnt – nicht nur die Ausbildung und Instruktion des Arbeitnehmers, sondern auch die Überwachung und Kontrolle der Einhaltung der für die Arbeitsplatzsicherheit wesentlichen Regeln (Urteil des Bundesgerichts 6B_958/2020 vom 22. März 2021 E. 3.3.3 und 3.4; vgl. ferner Urteil des Bundesgerichts 6B_1334/2019 vom 27. März 2020 E. 2.5). Selbst wenn ein Arbeitnehmer seine Tätigkeit relativ autonom ausübt, entbindet dies den Arbeitgeber nicht von sämtlichen Pflichten (Urteil des Bundesgerichts 6B_1016/2017 vom 9. Mai 2018 E. 2.4).