9 die Frage, ob diese zu Anordnung von Massnahmen geführt hätten, wenn die Maschine nicht ohnehin ausser Betrieb gesetzt worden wäre. 6.3 Eine Einstellung rechtfertigt sich aber auch aus anderen Gründen – zumindest derzeit – nicht. Dem Arbeitgeber obliegt – wie bereits in E. 4.2.4 hiervor erwähnt – nicht nur die Ausbildung und Instruktion des Arbeitnehmers, sondern auch die Überwachung und Kontrolle der Einhaltung der für die Arbeitsplatzsicherheit wesentlichen Regeln (Urteil des Bundesgerichts 6B_958/2020 vom 22. März 2021 E. 3.3.3 und 3.4;