entscheidrelevant sein soll, erschliesst sich der Kammer (zumindest derzeit) nicht. Dem Beschwerdeführer ist es jedoch unbenommen, den Antrag mit Begründung der Relevanz bei der Staatsanwaltschaft erneut vorzubringen. Gleich verhält es sich mit der Ergänzungsfrage 1c betreffend die elektronischen Feststellungen der SUVA bzw.