zwischen Förderband und Unfallmaschine, angebliche Unregelmässigkeiten/Fehlfunktionen der Unfall- und anderer Maschinen, Vornahme von Reinigung/Reparatur etc. der Unfallmaschine vor Eintreffen der SUVA-Verantwortlichen sowie Datenerhebung und Information der Mitarbeiter an der «Linie 12» [vgl. dazu nachfolgend auch E. 6.3]). Inwiefern die Frage nach Kriterien und Grund des Verzichts eines Verfahrens nach Produktesicherheitsgesetz (sog. PrSG-Verfahren [Frage 1e der Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. Mai 2022]) entscheidrelevant sein soll, erschliesst sich der Kammer (zumindest derzeit) nicht.