Wäre ein Auslösen des Schneidevorgangs mittels Anprallen des Käses an das Messer (oder allenfalls andere Maschinenteile) möglich und/oder die Maschine zum Schneiden von Emmen- taler-Käseriemen per se ungeeignet, wäre eine strafrechtliche Verantwortlichkeit von Drittperson näher zu prüfen und entfiele nicht von vornherein aufgrund Selbstverschuldens des Beschwerdeführers (vgl. dazu auch nachfolgend E. 6.3). Dasselbe gilt, wenn der Unfallmaschine zwar nicht in jedem Fall die Eignung abgesprochen werden müsste, sondern nur dann, wenn keine zusätzlichen Sicherheitsvorkehrungen vorgenommen worden wären. Ebenso ungeklärt ist die Frage, ob sich die bisherige Schlussfolgerung der SUVA