8 schine zum Schneiden der vom Beschwerdeführer verwendeten Emmentaler- Käsesorte mit Blick auf die Grössen- und Platzverhältnisse von Käse und Schneidmaschine überhaupt geeignet gewesen ist. Wäre ein Auslösen des Schneidevorgangs mittels Anprallen des Käses an das Messer (oder allenfalls andere Maschinenteile) möglich und/oder die Maschine zum Schneiden von Emmen- taler-Käseriemen per se ungeeignet, wäre eine strafrechtliche Verantwortlichkeit von Drittperson näher zu prüfen und entfiele nicht von vornherein aufgrund Selbstverschuldens des Beschwerdeführers (vgl. dazu auch nachfolgend E. 6.3).