Der Vorwurf des Beschwerdeführers, wonach der Sachverhalt noch nicht hinreichend abgeklärt sei, erweist sich als begründet. So lässt sich der aktenkundigen Fotodokumentation der SUVA entnehmen, dass diese ihre Abklärungen unter Beizug von Greyerzer-Käseriemen vorgenommen hat. Trifft zu, dass die vom Beschwerdeführer im Unfallzeitpunkt verwendeten vier Emmentaler-Käseriemen in Ausmass und Gewicht tatsächlich grösser waren und ein seitliches Anprallen an das Messer ermöglicht haben, stellt sich die berechtigte Frage, ob so ein unbeabsichtigtes Auslösen des Schneidevorgangs möglich gewesen ist. Dies wurde bisher nicht geprüft.