6.2 Ungeachtet des unter E. 6.1 Ausgeführten ist die Schlussfolgerung der Staatsanwaltschaft, wonach sich hinsichtlich einer allfälligen strafrechtlichen Verantwortlichkeit einer Drittperson kein Tatverdacht habe erhärten lassen resp. eine allfällige strafrechtliche Verantwortlichkeit einer Drittperson wegen groben Selbstverschuldens des Beschwerdeführers entfiele, als derzeit verfrüht zu bezeichnen. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, wonach der Sachverhalt noch nicht hinreichend abgeklärt sei, erweist sich als begründet.