Zutreffend ist ebenfalls, dass sich der Auslöseeffekt des Schneidevorgangs bis dato nicht feststellen liess und sich der Beschwerdeführer die Verletzungen nicht zugezogen hätte, wenn er mit seiner linken Hand nicht im Gefahrenbereich gewesen wäre. 6.2 Ungeachtet des unter E. 6.1 Ausgeführten ist die Schlussfolgerung der Staatsanwaltschaft, wonach sich hinsichtlich einer allfälligen strafrechtlichen Verantwortlichkeit einer Drittperson kein Tatverdacht habe erhärten lassen resp.