Mit Schreiben vom 30. März 2022 bestätige sie überdies, dass beim Untersuchen der Unfallmaschine am 6. Juli 2021 und am 4. November 2021 keine sicherheitsrelevanten Fehlfunktionen gefunden werden konnten und die mechanischen Komponenten kein «Herunterfallen» des Messers zugelassen hatte. Zutreffend ist ebenfalls, dass sich der Auslöseeffekt des Schneidevorgangs bis dato nicht feststellen liess und sich der Beschwerdeführer die Verletzungen nicht zugezogen hätte, wenn er mit seiner linken Hand nicht im Gefahrenbereich gewesen wäre.