Der Beschwerdeführer fühlte sich im Umgang mit der Unfallmaschine sicher. Es war ihm bekannt, dass die Sicherheitsvorschriften ein seitliches Hineingreifen in den Gefahrenbereich untersagten. Weiter ist aktenkundig, dass die SU- VA anlässlich ihrer Untersuchung drei offensichtliche Mängel (ungeschützte bewegte Maschinenteile, ungenügende Sicherheitsabstände und einfach umgehbare oder manipulierbare Schutzeinrichtungen) feststellte, diese als «dringender Fall» einstufte und Massnahmen/Anpassungen anordnete.