Auch seien ihm zwei weitere Vorfälle bekannt, bei denen es zu Fehlfunktionen der Auslösetaster gekommen sei. Weshalb die C.________ AG das unerwähnt lasse und die Staatsanwaltschaft dem nicht nachgehen wolle, sei nicht nachvollziehbar, zumal sich der Vorfall in der Vergangenheit offenbar nicht nur an der gleichen Maschine (bei einem anderen Mitarbeiter, aber ohne Verletzungen) zugetragen habe, sondern auch das Messer derjenigen Maschine, welche die Unfallmaschine ersetzt habe, einmal plötzlich heruntergeschnellt sei. Dies lasse generell Zweifel an der Sicherheit der von der C.________ AG eingesetzten Schneidmaschinen aufkommen.