Mängel hätten festgestellt werden können, die je für sich genommen der zweithöchsten (von fünf) Gefahrenkategorien («dringender Fall») angehört hätten, woraufhin sie gegenüber C.________ Schweiz Massnahmen angeordnet habe, um künftige Unfälle mit dieser Maschine zu verhüten. Gemäss Schreiben der SUVA vom 30. März 2022 hätte die Maschine, wenn sie denn nicht von C.________ Schweiz ausser Betrieb genommen worden wäre, ohne Anpassung auf den aktuellen Stand der Technik nicht weiterverwendet werden dürfen. Ausserdem habe die