Indes treffe die von ihr gemachte Feststellung im Anzeigeund im Berichtsrapport nicht zu, wonach auch die beigezogene SUVA keine Unregelmässigkeiten bzw. keine technischen Mängel bemerkt hätte. Abgesehen davon, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb die SUVA ohne vorhandene Konformitätserklärung zum Schluss gelangt sei, dass die Maschine im Baujahr (1982) und im Zeitpunkt ihres Umbaus (1996) dem damals jeweils geltenden Stand der Technik entsprochen habe, habe die SUVA entgegen den polizeilichen Feststellungen im Dokument «Kontrolle/Checkliste für Produkte» vermerkt, dass drei offensichtliche