Es seien diverse ungeklärte Fragen offengeblieben, die wesentlich für die Beantwortung der Frage seien, ob eine Sorgfaltspflichtverletzung vorliege. Diese beträfen zum einen die Unfallmaschine, zum anderen die Arbeitsbedingungen und die Kontrolle. Betreffend die Unfallmaschine sei zwar erstellt, dass die Polizei diese noch am Unfalltag auf offensichtliche Mängel überprüft und hierbei keine technische Störung habe feststellen können. Indes treffe die von ihr gemachte Feststellung im Anzeigeund im Berichtsrapport nicht zu, wonach auch die beigezogene SUVA keine Unregelmässigkeiten bzw. keine technischen Mängel bemerkt hätte.