Mit anderen Worten scheitere der Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung an der fehlenden hypothetischen Kausalität. 5.2 Der Beschwerdeführer rügt eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und infolge dessen eine Rechtsverletzung sowie eine Ermessensüberschreitung. Zusammengefasst hält er fest, dass die von der Staatsanwaltschaft vertretene Auffassung zu kurz greife. Es seien diverse ungeklärte Fragen offengeblieben, die wesentlich für die Beantwortung der Frage seien, ob eine Sorgfaltspflichtverletzung vorliege.