Eine Sorgfaltspflichtverletzung durch unbekannte Täterschaft resp. die Arbeitgeberin sei somit nicht ersichtlich, weshalb sich auch kein Tatverdacht habe erhärten lassen. Weiter hält die Staatsanwaltschaft fest, dass selbst unter der Prämisse einer Fehlfunktion der Unfallmaschine keine strafrechtliche Verantwortlichkeit eines Dritten resp. der Arbeitgeberin vorliegen würde. Es wäre nicht zu einem Unfall gekommen, wenn der Beschwerdeführer seine Finger nicht weisungswidrig unter dem Messer gehabt hätte. Mit anderen Worten scheitere der Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung an der fehlenden hypothetischen Kausalität.