Weisungswidrig habe er in die Unfallmaschine hineingegriffen. Aufgrund der getätigten Ermittlungen könne nicht nachgewiesen werden, dass die Unfallmaschine zum Unfallzeitpunkt eine Fehlfunktion aufgewiesen habe und das Messer von alleine heruntergefallen sei. Entsprechende Anhaltspunkte dafür hätten ebenfalls nicht ausgemacht werden können. Die Maschine habe ausserdem von der C.________ AG eingesetzt werden dürfen und deren jährliche Wartung sei ordnungsgemäss vorgenommen worden. Eine Sorgfaltspflichtverletzung durch unbekannte Täterschaft resp.