5 5. 5.1 Die hier interessierende Einstellung wegen fahrlässiger Körperverletzung begründete die Staatsanwaltschaft damit, dass der Beschwerdeführer vor dem Unfall hinreichend auf die Gefahren und Arbeitnehmerpflichten aufmerksam gemacht worden war. Ihm seien die Gefahren der Maschine bekannt gewesen und er habe sich gemäss den Schulungsdokumenten als «sehr sicher» eingestuft. Weisungswidrig habe er in die Unfallmaschine hineingegriffen.