SR 220), Art. 82 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) sowie der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV; SR 832.30). Nach Art. 328 Abs. 2 OR hat die Arbeitgeberin die zum Schutz von Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers notwendigen Massnahmen zu treffen. Hierzu gehört auch, dass sie vom Arbeitnehmer die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften verlangt und dies in angemessener Weise kontrolliert und notfalls durchsetzt (vgl. Art. 6 Abs. 3 VUV, siehe auch Art. 28 Abs. 4 VUV; BGE 102 II 18 E. 1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1334/2019 vom 27. März 2020 E. 2.4.3;