Die SUVA habe im Schreiben vom 30. März 2022 explizit festgehalten, dass bei der Untersuchung der Unfallmaschine keine sicherheitsrelevanten Fehlfunktionen hätten gefunden werden können. Die SUVA habe die Maschine abschliessend/genügend nach den geltenden Standards untersucht und ihre Feststellungen im Unfallrapport vom 15. November 2021 festgehalten. Somit seien keine weitergehenden Erkenntnisse aus einer Sicherstellung der Unfallmaschine erkennbar. Im Rahmen der Fristansetzung gemäss Art. 318 StPO beantragte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Mai 2022 Ergänzungsfragen an die SUVA und die C.__