__ AG am 28. März 2022 und die SUVA am 30. März 2022 nach. Mit Verfügung vom 5. April 2022 lehnte die Staatsanwaltschaft den Beweisantrag des Beschwerdeführers um Sicherstellung der Unfallmaschine ab. Dies mit der Begründung, dass diese direkt nach dem Arbeitsunfall von der Polizei und der SUVA untersucht worden sei. Die SUVA habe im Schreiben vom 30. März 2022 explizit festgehalten, dass bei der Untersuchung der Unfallmaschine keine sicherheitsrelevanten Fehlfunktionen hätten gefunden werden können.