3. Am 5. Juli 2021 erlitt der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Arbeitstätigkeit bei der C.________ AG in D.________ beim Bedienen einer Käseschneidmaschine einen Arbeitsunfall, wobei ihm drei Finger der linken Hand abgetrennt wurden. Die Finger konnten in der Folge wieder angenäht werden. Noch vor dem Transport ins Inselspital wurde der Beschwerdeführer von der Kantonspolizei Bern nach dem Unfallhergang gefragt, wobei er angegeben haben soll, dass er an der Riegelschneidmaschine (nachfolgend: Unfallmaschine) Käse geschnitten habe.