(vgl. den in der Eingabe an die Staatsanwaltschaft vom 05.05.2022 gestellten Verfahrensantrag) an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte am 26. Juli 2022 – unter Verweis auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung – die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.