5 vorliegend nicht ausgemacht werden können – als nichtig gelten). Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist – soweit auf diese eingetreten werden kann – abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’000.00, zu bezahlen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entsprechend seinem Unterliegen hat er keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Den Beschuldigten ist mangels Schriftenwechsels kein entschädigungswürdiger Nachteil entstanden.