Aus dem Umstand, dass die rechtliche Begründung der Nichtanhandnahmeverfügung im Vergleich zu den Eingaben des Beschwerdeführers relativ kurz ausgefallen ist, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt nicht, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 146 II 335 E. 5.1 und 143 III 65 E. 5.2 mit Hinweisen).