4 dass die Staatsanwaltschaft erneut zu Unrecht die von ihm erhobenen Vorwürfe betreffend Rechts- und Verfahrensdelikte der kriminellen und befangenen Behörden in lächerlicher/unprofessioneller Weise resp. kopflos, ohne Begründung/ohne Beweise und bequem in einem nicht einmal die Hälfte einer A4-Seite umfassenden Absatz verleugnet und verharmlost haben soll. Dem kann die Beschwerdekammer indes nicht folgen, vermag doch auch sie keine strafbaren Verfehlungen der beschuldigten Personen zu erkennen.