und die von ihm gerügten Verfehlungen als fahrlässige prozessuale und materielle Verfahrensfehler gegenseitig genehmigen würden. Die Beschwerdekammer hatte sich insoweit in der Vergangenheit bereits mehrere Male mit jeweils gleichlautenden Beanstandungen des Beschwerdeführers zu befassen. In den Beschwerdeverfahren BK 21 507, BK 21 588 und BK 21 589 wies sie die Beschwerden jeweils ab, soweit auf diese überhaupt eingetreten werden konnte. Die entsprechenden Entscheide scheinen den Beschwerdeführer weiter in seinem Glauben bestärkt zu