ungerecht behandelt und ist der Ansicht, diese würden ihm willkürlich und unbegründet seit mehreren Jahren das Recht verweigern, indem seine Anzeigen ignoriert würden, so u.a. hinsichtlich seines Vorwurfs, dass sich die Mitarbeitenden der Vollzugsbehörde im Zusammenhang mit einer rechtswidrigen Einweisungsverfügung strafbar gemacht hätten (zum diesbezüglichen Sachverhalt vgl. etwa Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 426 vom 6. Januar 2021 E. 3.1 und E. 4.4.5). Der Beschwerdeführer vertritt offensichtlich die Auffassung, dass sich die Strafbehörden untereinander schützen