29 BV, der Rechtsverweigerung und der Rechtsverzögerung. Alleine der Umstand, dass eine Behörde anders als erhofft entscheidet oder eine für die Partei nicht nachvollziehbare Begründung darlegt, stellt weder amtsmissbräuchliches noch ehrverletzendes Handeln dar. Ist eine Partei mit der Art der Verfahrenserledigung oder deren Entscheidung in der Sache nicht einverstanden, steht ihr der Rechtsmittelweg offen.