Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme – nachdem sie die in diversen Eingaben erhobenen Vorwürfe zusammengefasst wiedergegeben hatte – wie folgt: Im vorliegenden Fall geht aus den zahlreichen und umfangreichen Eingaben von A.________ ein strafbares Verhalten nicht hervor. Teilweise handelt es sich bei den geltend gemachten Rechtsverstössen um Straftatbestände welche nicht existieren, so zum Beispiel bei der geltend gemachten Verletzung der Menschenwürde nach Art. 7 BV, beim Verstoss gegen die allgemeinen Verfahrensgarantieren nach Art. 29 BV, der Rechtsverweigerung und der Rechtsverzögerung.