3 4. 4.1 Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die seines Erachtens rechtswidrige, rechtsverweigernde und menschenrechtsverletzende Nichtanhandnahmeverfügung vom 20. Mai 2022 und verlangt, dass die Staatsanwaltschaft zurechtzuweisen sei, ihre Pflichten einzuhalten und ihr parteiisches und befangenes Fehlurteil und die absichtlichen Verfahrensfehler zu korrigieren. 4.2 Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme – nachdem sie die in diversen Eingaben erhobenen Vorwürfe zusammengefasst wiedergegeben hatte – wie folgt: