2.3 Dem «Beschwerdeerweiterungsantrag» kann nicht stattgegeben werden. Bei der Frist zur Einreichung einer Beschwerde gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die nicht erstreckt werden kann (Art. 89 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer kann sich auch nicht auf Art. 385 Abs. 2 StPO (Frist zur Nachbesserung, falls eine Eingabe keine Begründung erhält) berufen, da er mit seiner Eingabe vom 29. Juni 2022 betreffend die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung die Formvorschriften eingehalten hat.