Pauschale Hinweise auf «Rechtsverweigerung betreffend Zürich-Unfallversicherung, Sozialdienste Interlaken, Steuerverwaltung, Generalstaatsanwaltschaft, Sicherheitsdirektion etc.» vermögen der Substantiierungspflicht nicht zu genügen. Weiter stellt die Tatsache, dass Anzeigen im Sinn von Art. 310 StPO nicht an die Hand genommen werden, keine formelle Rechtsverweigerung dar. Soweit der Beschwerdeführer ganz allgemein die Entscheide und Urteile der Gerichtsbehörden (u.a. auch der Beschwerdekammer) resp. die Arbeit einzelner Gerichtsmitglieder moniert, geht er ebenfalls über den Streitgegenstand hinaus und kann nicht gehört werden.