(Anmerkung: kursive Hervorhebung durch die Kammer) lediglich die Rechtswidrigkeit der erfolgten Nichtanhandnahme begründen will. Würde die Eingabe als (formelle) Rechtsverweigerungsbeschwerde entgegengenommen, würde diese indes den Begründungsanforderungen nicht genügen, nennt der Beschwerdeführer doch keine einzige Anzeige, welche von der Staatsanwaltschaft nicht behandelt worden wäre. Pauschale Hinweise auf «Rechtsverweigerung betreffend Zürich-Unfallversicherung, Sozialdienste Interlaken, Steuerverwaltung, Generalstaatsanwaltschaft, Sicherheitsdirektion etc.» vermögen der Substantiierungspflicht nicht zu genügen.