Auf eine Weiterleitung der Anzeige an die zuständige Behörde (Art. 39 Abs. 1 StPO) kann mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens verzichtet werden, zumal jegliche Anzeichen auf strafbares Verhalten der beiden Staatsanwälte fehlen und die Eingabe gemäss Adressierung auch an die Staatsanwaltschaft und das Bundesamt für Justiz gesandt worden ist. Einer der diversen Titel der Eingabe vom 29. Juni 2022 lautet «mehrfache Rechtsverweigerung». Es ist unklar, ob der Beschwerdeführer damit eine separate Rechtsverweigerungsbeschwerde erheben oder ob er mit Äusserungen wie «Als Be-