BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten. 2.2 Soweit der Beschwerdeführer Anzeige gegen den fallverantwortlichen Staatsanwalt einerseits und den leitenden Staatsanwalt andererseits wegen Amtsmissbrauchs, Verleumdung und Begünstigung resp.