Weiter machte der Beschwerdeführer u.a. Rechtsverweigerung geltend und stiess einen Hilferuf an Amnesty International und weitere Menschenrechtsorganisationen «betreffend zügellose kriminelle willkürliche Justizbehörden in der Schweiz» aus. Mit Blick auf die folgenden Erwägungen ergeht ein direkter Beschluss (Art. 390 Abs. 2 StPO).