1. Mit Verfügung vom 20. Mai 2022 nahm die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von A.________ initiierte Verfahren gegen die im Rubrum genannten Beschuldigten wegen Unterdrückung von Urkunden, Amtsmissbrauchs, einfacher Körperverletzung etc. nicht an die Hand. Gegen die am 21. Juni 2022 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung reichte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 29. Juni 2022 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde ein.