Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 22 296 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 20. Juli 2022 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Vicari, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte Mehrere Verfahrensleitungen der Regionale Staatsanwalt- schaft Oberland (namentlich Staatsanwältin B.________), Scheibenstrasse 11A, 3600 Thun Beschuldigte 1 Unbekannte Person/-en des Regionalgerichts Oberland, Scheibenstrasse 11B, 3600 Thun Beschuldigte 2 Ein/-e unbekannte/-r Mitarbeitende/-r der Generalstaatsan- waltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Beschuldigte 3 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern A.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Unterdrückung von Urkunden, Amtsmiss- brauchs, einfacher Körperverletzung etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwalt- schaft für Besondere Aufgaben vom 20. Mai 2022 (BA 20 722) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 20. Mai 2022 nahm die Kantonale Staatsanwaltschaft für Be- sondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von A.________ initiierte Verfahren gegen die im Rubrum genannten Beschuldigten wegen Unterdrückung von Urkunden, Amtsmissbrauchs, einfacher Körperverletzung etc. nicht an die Hand. Gegen die am 21. Juni 2022 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung reich- te A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 29. Juni 2022 bei der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfol- gend: Beschwerdekammer) Beschwerde ein. In der selben Eingabe stellte er einen «Beschwerdeerweiterungsantrag» und ein Ausstandsgesuch gegen Staatsanwalt C.________ Für Letzteres wurde unter der Nr. BK 22 297 ein separates Verfahren eröffnet. Weiter machte der Beschwerdeführer u.a. Rechtsverweigerung geltend und stiess einen Hilferuf an Amnesty International und weitere Menschenrechtsor- ganisationen «betreffend zügellose kriminelle willkürliche Justizbehörden in der Schweiz» aus. Mit Blick auf die folgenden Erwägungen ergeht ein direkter Beschluss (Art. 390 Abs. 2 StPO). 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Nichtanhandnahmever- fügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristge- recht eingereichte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzu- treten. 2.2 Soweit der Beschwerdeführer Anzeige gegen den fallverantwortlichen Staatsanwalt einerseits und den leitenden Staatsanwalt andererseits wegen Amtsmissbrauchs, Verleumdung und Begünstigung resp. Beihilfe zu Amtsmissbrauch erstatten will, ist er daran zu erinnern, dass die Entgegennahme und Behandlung von Strafanzeigen nicht in die Zuständigkeit der Beschwerdekammer fällt. Sie nimmt auch keine Hilfe- rufe zu Handen von Amnesty International und weiteren Menschenrechtsorganisa- tionen entgegen. Auf eine Weiterleitung der Anzeige an die zuständige Behörde (Art. 39 Abs. 1 StPO) kann mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens verzichtet werden, zumal jegliche Anzeichen auf strafbares Verhalten der beiden Staatsan- wälte fehlen und die Eingabe gemäss Adressierung auch an die Staatsanwaltschaft und das Bundesamt für Justiz gesandt worden ist. Einer der diversen Titel der Eingabe vom 29. Juni 2022 lautet «mehrfache Rechts- verweigerung». Es ist unklar, ob der Beschwerdeführer damit eine separate Rechtsverweigerungsbeschwerde erheben oder ob er mit Äusserungen wie «Als Be- 2 schwerde, Ausstandsgesuche und Anzeigen gegen die Staatsanwaltschaft wegen mehrfacher Rechtsverweigerung, Begünstigung, Beihilfe, Manipulation und Kränkung erstattet wurde, wurden sämtliche Anzeigen und Beschwerden rechtswidrig von den kriminellen behördlich-parteiischen Jus- tizbehörden ohne Beweise abgewiesen und ignoriert.» (Anmerkung: kursive Hervorhebung durch die Kammer) lediglich die Rechtswidrigkeit der erfolgten Nichtanhandnahme begründen will. Würde die Eingabe als (formelle) Rechtsverweigerungsbeschwerde entgegengenommen, würde diese indes den Begründungsanforderungen nicht genügen, nennt der Beschwerdeführer doch keine einzige Anzeige, welche von der Staatsanwaltschaft nicht behandelt worden wäre. Pauschale Hinweise auf «Rechtsverweigerung betreffend Zürich-Unfallversicherung, Sozialdienste Interla- ken, Steuerverwaltung, Generalstaatsanwaltschaft, Sicherheitsdirektion etc.» ver- mögen der Substantiierungspflicht nicht zu genügen. Weiter stellt die Tatsache, dass Anzeigen im Sinn von Art. 310 StPO nicht an die Hand genommen werden, keine formelle Rechtsverweigerung dar. Soweit der Beschwerdeführer ganz allgemein die Entscheide und Urteile der Ge- richtsbehörden (u.a. auch der Beschwerdekammer) resp. die Arbeit einzelner Ge- richtsmitglieder moniert, geht er ebenfalls über den Streitgegenstand hinaus und kann nicht gehört werden. 2.3 Dem «Beschwerdeerweiterungsantrag» kann nicht stattgegeben werden. Bei der Frist zur Einreichung einer Beschwerde gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die nicht erstreckt werden kann (Art. 89 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer kann sich auch nicht auf Art. 385 Abs. 2 StPO (Frist zur Nachbesserung, falls eine Eingabe keine Begründung erhält) berufen, da er mit seiner Eingabe vom 29. Juni 2022 betreffend die angefochtene Nichtanhandnah- meverfügung die Formvorschriften eingehalten hat. 3. Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemeint ist ein «mittlerer Ver- dacht», d.h. erhebliche Gründe, die für das Vorliegen eines Tatverdachts sprechen (Urteil des Bundesgerichts 6B_726/2021 vom 25. Mai 2022 E. 2.1 mit Hinweis auf 6B_335/2020 vom 7. September 2020 E. 3.3.4). Die zur Eröffnung einer Strafunter- suchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müs- sen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genü- gen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit ergibt, dass eine Straftat begangen worden ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_700/2020 vom 17. August 2021 E. 3.3, 6B_553/2019 vom 6. November 2019 E. 3.1 und 6B_833/2019 vom 10. September 2019 E. 2.4.2). Dagegen verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die frag- lichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachver- haltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher Straflosig- keit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_572/2021 vom 10. Februar 2022 E. 3.1). 3 4. 4.1 Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die seines Erachtens rechtswidrige, rechtsverweigernde und menschenrechtsverletzende Nichtanhandnahmeverfügung vom 20. Mai 2022 und verlangt, dass die Staatsanwaltschaft zurechtzuweisen sei, ihre Pflichten einzuhalten und ihr parteiisches und befangenes Fehlurteil und die absichtlichen Verfahrensfehler zu korrigieren. 4.2 Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme – nachdem sie die in diversen Eingaben erhobenen Vorwürfe zusammengefasst wiedergegeben hatte – wie folgt: Im vorliegenden Fall geht aus den zahlreichen und umfangreichen Eingaben von A.________ ein strafbares Verhalten nicht hervor. Teilweise handelt es sich bei den geltend gemachten Rechtsver- stössen um Straftatbestände welche nicht existieren, so zum Beispiel bei der geltend gemachten Ver- letzung der Menschenwürde nach Art. 7 BV, beim Verstoss gegen die allgemeinen Verfahrensgaran- tieren nach Art. 29 BV, der Rechtsverweigerung und der Rechtsverzögerung. Alleine der Umstand, dass eine Behörde anders als erhofft entscheidet oder eine für die Partei nicht nachvollziehbare Be- gründung darlegt, stellt weder amtsmissbräuchliches noch ehrverletzendes Handeln dar. Ist eine Par- tei mit der Art der Verfahrenserledigung oder deren Entscheidung in der Sache nicht einverstanden, steht ihr der Rechtsmittelweg offen. Soweit demnach materielle oder prozessuale Rechtsfehler gel- tend gemacht werden, so sind diese auf dem dafür vom Gesetz vorgesehenen Weg – und also im ge- setzlich vorgesehenen Rechtsmittelverfahren – zu rügen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_811/2010 vom 23. August 2012 E. 4.4.2). Ein in Ausübung der amtlichen Tätigkeit oder sonst wie begangenes, strafrechtlich relevantes Verhalten, ist vorliegend nicht erkennbar. Aus diesen Gründen sind die fragli- chen Strafbestände eindeutig nicht erfüllt. 4.3 Der Beschwerdeführer fühlt sich offenbar von der Staatsanwaltschaft und der Ber- ner Justiz nicht ernst genommen resp. ungerecht behandelt und ist der Ansicht, diese würden ihm willkürlich und unbegründet seit mehreren Jahren das Recht verweigern, indem seine Anzeigen ignoriert würden, so u.a. hinsichtlich seines Vorwurfs, dass sich die Mitarbeitenden der Vollzugsbehörde im Zusammenhang mit einer rechtswidrigen Einweisungsverfügung strafbar gemacht hätten (zum dies- bezüglichen Sachverhalt vgl. etwa Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 426 vom 6. Januar 2021 E. 3.1 und E. 4.4.5). Der Beschwerdeführer vertritt offensichtlich die Auffassung, dass sich die Strafbehörden untereinander schützen und die von ihm gerügten Verfehlungen als fahrlässige prozessuale und materielle Verfahrensfehler gegenseitig genehmigen würden. Die Beschwerdekammer hatte sich insoweit in der Vergangenheit bereits mehrere Male mit jeweils gleichlauten- den Beanstandungen des Beschwerdeführers zu befassen. In den Beschwerdever- fahren BK 21 507, BK 21 588 und BK 21 589 wies sie die Beschwerden jeweils ab, soweit auf diese überhaupt eingetreten werden konnte. Die entsprechenden Ent- scheide scheinen den Beschwerdeführer weiter in seinem Glauben bestärkt zu ha- ben, dass die Justizbehörden «absichtliche behördliche Verfahrensfehler ohne pflicht- und rechtmässige Überprüfung abweisen» würden. Betreffend die hier angefochtene Verfügung ist festzuhalten, dass der Beschwerde- führer erneut zahllose Fehlleistungen, Verfahrensverletzungen und Rechtsverwei- gerungen moniert. Seiner weitschweifigen Eingabe kann u.a. entnommen werden, 4 dass die Staatsanwaltschaft erneut zu Unrecht die von ihm erhobenen Vorwürfe betreffend Rechts- und Verfahrensdelikte der kriminellen und befangenen Behör- den in lächerlicher/unprofessioneller Weise resp. kopflos, ohne Begründung/ohne Beweise und bequem in einem nicht einmal die Hälfte einer A4-Seite umfassenden Absatz verleugnet und verharmlost haben soll. Dem kann die Beschwerdekammer indes nicht folgen, vermag doch auch sie keine strafbaren Verfehlungen der be- schuldigten Personen zu erkennen. So sind insbesondere keine – einen Anfangs- verdacht begründende – Anhaltspunkte ersichtlich, wonach Urkunden resp. Bewei- se unterdrückt worden wären oder Mitglieder der Strafbehörden ihr Amt miss- bräuchlich ausgeübt hätten. Wiederum erschöpfen sich die Argumente des Be- schwerdeführers in pauschaler Kritik an den bisherigen Entscheiden der Straf- behörden; differenzierte Verstösse oder strafrechtlich relevante Rechtsverletzun- gen legt er nicht dar, obschon ihn auch das Bundesgericht bereits darauf aufmerk- sam gemacht hat, dass weder das Wiederholen seiner Beanstandungen noch das mehrmalige pauschale Beschreiben angeblicher Verfehlungen der kantonalen Behörden das Substanziieren von konkreten rechtsrelevanten Verstössen zu erset- zen und eine Unrichtigkeit des angefochtenen Entscheids aufzuzeigen vermögen (u.a. Urteile des Bundesgerichts 6B_50/2022 vom 7. März 2022 E. 5 und 6B_292/2022 vom 4. April 2022 E. 5). Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht ausge- führt hat, sind materielle oder prozessuale Rechtsfehler im gesetzlich vorgesehe- nen Rechtsmittelverfahren zu rügen. Dies hat der Beschwerdeführer denn auch (u.a.) in den zuvor erwähnten Beschwerdeverfahren BK 21 507, BK 21 589 und BK 21 588 getan, wobei festzuhalten ist, dass sich auch aus den diesbezüglichen Ur- teilen des Bundesgerichts keine Hinweise auf Verfahrensfehler entnehmen lassen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_50/2022 vom 7. März 2022, 6B_81/2022 vom 7. März 2022 und 6B_292/2022 vom 4. April 2022). Aus dem Umstand, dass die rechtliche Begründung der Nichtanhandnahmeverfü- gung im Vergleich zu den Eingaben des Beschwerdeführers relativ kurz ausgefal- len ist, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der An- spruch auf rechtliches Gehör verlangt nicht, dass sich die Behörde mit allen Partei- standpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen aus- drücklich widerlegen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid we- sentlichen Punkte beschränken (BGE 146 II 335 E. 5.1 und 143 III 65 E. 5.2 mit Hinweisen). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen we- nigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2 mit Hin- weisen). Dieser Verpflichtung ist die Staatsanwaltschaft nachgekommen. Eine Ver- letzung der Begründungspflicht ist nicht auszumachen. 5. Mit Blick auf das Dargelegte hat die Staatsanwaltschaft das vom Beschwerdeführer initiierte Verfahren zu Recht nicht an die Hand genommen. Die angefochtene Ver- fügung ist nicht rechtswidrig und schon gar nicht nichtig (zur Nichtigkeit vgl. etwa das zur Publikation bestimmte Urteil des Bundesgerichts 6B_684/2021 vom 22. Ju- ni 2022 E. 1.4.2, wonach nur krass fehlerhafte Verfahrenshandlungen – welche 5 vorliegend nicht ausgemacht werden können – als nichtig gelten). Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist – soweit auf diese eingetreten werden kann – abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’000.00, zu bezahlen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entsprechend seinem Unterliegen hat er keinen Anspruch auf eine Ent- schädigung. Den Beschuldigten ist mangels Schriftenwechsels kein entschädi- gungswürdiger Nachteil entstanden. 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Entschädigungen sind keine zu sprechen 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - den Beschuldigten 1 (per Einschreiben) - den Beschuldigten 2 (per Einschreiben) - dem/der Beschuldigten 3 (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Staatsanwalt C.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 20. Juli 2022 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Beldi i.V. Gerichtsschreiber Schärer Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Emp- fängers als zugestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- 7 zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 8