428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 600.00, sind somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Entsprechend ist ihm keine Entschädigung auszurichten. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, trägt der Beschwerdeführer. 3. Es wird keine Entschädigung ausgerichtet.