4 zum Schluss, dass der Beschwerdeführer mangelnde Sorgfalt walten liess und ihn ein Verschulden am Nichterscheinen an der Hauptverhandlung trifft. 3.6 Nach dem Gesagten vermag der Beschwerdeführer keine Wiederherstellungsgründe glaubhaft zu machen. Die Beschwerde ist wegen offensichtlicher Unbegründetheit abzuweisen. 4. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).