Wie das Regionalgericht richtig festhält, lag es in der Verantwortung des Beschwerdeführers, seine Vorladung inhaltlich zur Kenntnis zu nehmen und sich den Termin vorzumerken. Wäre dem Beschwerdeführer trotz der unmissverständlichen Vorladungsverfügung tatsächlich unklar gewesen, wann er zu erscheinen hatte, hätte es ihm freigestanden, beim Regionalgericht nachzufragen. Das Regionalgericht kam daher zu Recht