In der Folge wurde die Hauptverhandlung nicht wieder abgesetzt. Auch für die Beschwerdekammer ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer der Annahme war, dass am 7. Juni 2022 nur B.________ als Zeuge einvernommen werden würde und er selbst gar nicht zu erscheinen habe. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer nicht etwa zu spät, sondern unbestrittenermassen überhaupt nicht an der Hauptverhandlung erschienen ist. Wie das Regionalgericht richtig festhält, lag es in der Verantwortung des Beschwerdeführers, seine Vorladung inhaltlich zur Kenntnis zu nehmen und sich den Termin vorzumerken.