190, Ziffer 1). Mit selbiger Verfügung wurde der Verhandlungstermin neu auf den 7. Juni 2022, 8.30 Uhr angesetzt, wobei der Beschwerdeführer als Beschuldigter mit der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen vorgeladen und wiederum darauf hingewiesen wurde, dass die Einsprache als zurückgezogen gilt, wenn er an der Hauptverhandlung fernbleibt (Akten PEN 21 368, pag. 190-192, Ziffern 2 und 4). Die Vorladung wurde dem Beschwerdeführer wie erwähnt am 4. Mai 2022 zugestellt (Akten PEN 21 368, pag. 196). In der Folge wurde die Hauptverhandlung nicht wieder abgesetzt.